FAQ´S, oder wie der Volksmund sagt: Die häufigsten Fragen
1. Wie erhalte ich Pflegegeld?
Die Grundvoraussetzung einer anerkannten Pflegebedürftigkeit laut SGB X besagt: "Für alle, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auf Dauer, zumindest aber für 6 Monate, in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen".
Das heißt, wenn es sich bei Ihrem Krankheitsbild um ein akutes Geschehen handelt, welches in absehbarer Zeit wieder heilt, haben Sie keinen Anspruch auf die Einstufung gemäß SGB X.
Ansonsten stellen Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Sollten Sie einen Betreuer oder Bevollmächtigen haben, darf auch dieser einen solchen Antrag stellen.
Die Krankenkasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, kurz MDK genannt, um eine Begutachtung im häuslichen Umfeld durchzuführen. Dieser stellt dann die Pflegebedürftigkeit lt. SGB X fest und ermittelt Ihren täglichen Hilfebedarf.
Was bedeutet das konkret für Sie? Eine korrekte Einstufung in eine der Pflegestufen bedeutet den regelmäßigen Bezug von Leistungen, seien es Pflegegeld oder Sachleistungen oder eine Kombination aus beiden. Dies ist der Grundstein für Ihre gesicherte Pflege in den eigenen 4 Wänden. Deshalb ist es um so wichtiger, dass Ihre Einstufung dem tatsächlichen Hilfebedarf entspricht.
2. Habe ich
Anspruch auf Pflegegeld?
Anspruch auf Pflegegeld haben Sie, sobald Sie durch den Medizinischen
Dienst der Krankenkassen (MDK) begutachtet worden sind und gemäß SGBX eine
Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Es bestehen 3 Pflegestufen, sowie 1 Härtefallregelung.
Die jeweilige Zuordnung erfolgt nach dem Maße der Pflegebedürftigkeit und der
täglichen Dauer und Art der notwendigen Hilfestellung.
Pflegestufe 1 ( Erhebliche Pflegebedürftigkeit ):
Hierzu gehören die Menschen, die bei den Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigsten 2 Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen 1x täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach wöchentlich einen hauswirtschaftlichen Hilfebedarf haben. Der Hilfebedarf muss im Tagesdurchschnitt mindestens 46 Minuten Grundpflege sowie 45 Minuten hauswirtschaftliche Versorgung betragen.
Pflegestufe 2 (Schwerpflegebedürftigkeit ):
Hierzu gehören die Menschen, die bei den Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung oder der Beweglichkeit mindestens 3x tgl. zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche einen hauswirtschaftlichen Hilfebedarf haben. Der Hilfebedarf muss im Tagesdurchschnitt mindestens 120 Minuten Grundpflege sowie 60 Minuten hauswirtschaftliche Versorgung betragen.
Pflegestufe 3 ( Schwerstpflegebedürftigkeit ):
Hierzu gehören die Menschen, die bei den Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung oder der Beweglichkeit täglich rund um die Uhr, also auch mit nächtlichem Grundpflegebedarf, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche einen hauswirtschaftlichen Hilfebedarf haben. Der Hilfebedarf muss im Tagesdurchschnitt mindestens 240 Minuten Grundpflege sowie 60 Minuten hauswirtschaftliche Versorgung betragen.
3. Muss ich ins Heim oder kann ich zu Hause gepflegt werden
Solange Ihre Versorgung und die Pflege Zuhause sichergestellt ist, wird Sie niemand aus dem häuslichen Umfeld reißen, da die häusliche Versorgung immer den Vorrang hat. Um dieses Ziel zu erreichen, gibt es die Pflegeleistungen sowie eine Anzahl von Hilfsangeboten seitens der Pflegekassen, um die Angehörigen zu entlasten.
4. Meine Pflegestufe wurde abgelehnt, steht mir meiner Meinung nach aber zu, was muss ich jetzt tun?
Hier helfen wir Ihnen selbstverständlich gern weiter und gehen gemeinsam mit Ihnen diesen Weg.
Als erstes müssen Sie bei der zuständigen Krankenkasse einen Widerspruch einlegen. Die Krankenkasse wird Ihr Gutachten noch einmal überprüfen und ggf. einen Zweitbesuch durch den MDK veranlassen. Gern erstelle ich Ihnen ein unabhängiges Gegengutachten, das ist mein Fachgebiet.
Wo wurde der tatsächlich vorliegende Hilfebedarf nicht ausreichend gewürdigt?
Was wurde vergessen zu dokumentieren?
Was haben Sie bei der ersten Begutachtung eventuell vergessen zu erwähnen?
All diese Dinge führen zu der Einstufung, die Ihnen zusteht.
5. Patientenverfügung - wird mein Wille auch wirklich umgesetzt?
Patientenverfügungen sind ein sehr sensibles und immer brandheißes Thema.
Was ist legal? Was ist möglich und wo sind die Grenzen?
Gemeinsam mit Ihnen dokumentieren wir Ihren Willen für den Falle einer unheilbaren Krankheit, welche medizinischen Maßnahmen unterlassen oder unternommen werden sollen, für den Fall, daß Sie nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihren Willen zu äußern.